Information für Hinweisgebende

  • Das Gesetz verfolgt als primäres Ziel den Schutz von Personen, die Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese bei einer internen Meldestelle melden. Hinweisgebende sind dabei vor jeglichen Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen geschützt.
  • Wir behandeln Ihre Meldung vertraulich. Allerdings müssen wir manchmal Ihren Namen an andere Behörden weitergeben. Das kann passieren, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft in einem Strafprozess, eine Verwaltungsbehörde in einem Verfahren nach Ihrer Meldung, zum Beispiel einem Bußgeldverfahren, oder ein Gericht, das von uns verlangt.
  • Hinweisgebende Personen werden vor allem dadurch geschützt, dass ihre Identität geheim bleibt und dass sie keine Nachteile erleiden.
  • Die Hinweise werden unter Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots dokumentiert. Diese Dokumentation wird drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht, sofern es nicht erforderlich und angemessen ist, sie zur Bearbeitung des Hinweises oder gemäß anderen Rechtsvorschriften länger aufzubewahren (§ 11 HinSchG).
  • Eine bewusste Falschmeldung ist strafbar. Das heißt, Sie können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wenn Sie die falsche Meldung an eine bewusste Falschmeldung angeben.

Für weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz (Stand: 10.11.2023)

https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html#BJNR08C0B0023BJNE000101000